Finanzordnung

Unsere Finanzordnung bildet das Grundgerüst für die Arbeit des Verbandes und wurde von der 38. Mitliederversammlung am 26.01.2019 neu beschlossen.

FINANZORDNUNG DER JUNGEN LIBERALEN HALLE (SAALE)

§ 1 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Die Mitglieder zahlen einen Mindestbeitrag von monatlich 3,00 €. Es steht dem Mitglied frei, den Beitrag zu erhöhen.
(2) Der Beitrag kann entweder selbst gezahlt werden oder per Lastschriftverfahren abgebucht werden. Für das SEPA-Lastschriftverfahren hat eine Einzugsermächtigung vorzuliegen.
(3) Der Beitrag kann monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährig bezahlt oder abgebucht werden. Dies entscheidet das Mitglied in seinem Mitgliedsantrag oder durch Information des Schatzmeisters.

§ 2 UMLAGE

(1) Der Verein Junge Liberale Halle (Saale) e.V. führt regelmäßig einen Anteil des Mitgliedsbeitrages an den Landesverband Junge Liberale Sachsen-Anhalt e.V. ab.
(2) Die Umlage wird vom Landesverband in Rechnung gestellt und wird auf Grundlage der
Mitgliederlisten berechnet.

§ 3 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

(1) Nach der Vollendung des 35. Lebensjahres geht die ordentliche Mitgliedschaft in eine
Fördermitgliedschaft über. Diese Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
(2) Die Mindestbeitragshöhe beträgt monatlich 3,00 €.
(3) Die Fördermitgliedschaft endet durch schriftlichen Widerspruch gegenüber dem Vorstand. Eine Rücknahme der Lastschrift entspricht ebenfalls den Bedingungen eines Widerrufs ab erster wirksam durchgeführter Lastschriftrückgabe.
(4) Die Fördermitgliedschaft kann auch durch einen Antrag beim Vorstand beantragt werden.
(5) Die Fördermitglieder sind unter Angabe des Fördermitgliedsbeitrages in einem gesonderten
Fördermitgliederverzeichnis unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten sowie der Beitragshöhe und des Beitragsrhythmus zu führen und dem Landesverband zum 30.06. und 31.12. 12 zu melden.

§ 4 SCHATZMEISTER

(1) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Wirtschaftsführung des Vereins sowie für die
ordnungsgemäße Konto-, Kassen- und Buchführung. Er trägt gemeinsam mit dem Vorsitzenden Verantwortung für die Erstellung und fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen.
(2) Dazu ist ihm gemeinsam mit dem Vorsitzenden Kontovollmacht einzuräumen. Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind einzeln unterschriftsberechtigt.
(3) Auf Grundlage der Bücher stellt er für jedes Amtsjahr, welches dem Zeitraum seiner Amtszeit entspricht, eine Einnahme/Überschuss-Rechnung auf. Diese ist im Rahmen des Finanzberichtes zur Wahl-Mitgliederversammlung vereinfacht darzulegen.
(4) Der Schatzmeister hat am Ende seiner Amtsperiode auf der Mitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht abzulegen. Darin muss ebenfalls die aktuelle Finanzlage aufgeführt sein.
(5) Sollte der Schatzmeister verhindert sein, so vertritt ihn der Vorsitzende. Scheidet der Schatzmeister innerhalb seiner Amtsperiode aus, so hat der Vorstand eines seiner Mitglieder als kommissarischen Schatzmeister einzusetzen. Dieses Mitglied treffen alle Pflichten und Rechte des Schatzmeisters. Das Amt ist auf einer zeitnah einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode neu zu besetzen.

§ 5 FINANZPRÜFER

Die Finanzprüfer überprüfen die Arbeit des Schatzmeisters und legen vor der Entlastung des
Schatzmeisters der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht vor. Zur Durchführung der Prüfungsarbeit hat der Schatzmeister den Finanzprüfern die zu überprüfenden Unterlagen zugänglich zu Machen. Im Bericht soll eine hinsichtlich der Entlastung enthalten sein. Der Berichtwird auf der Mitgliederversammlung mündlich vorgetragen.

§ 6 KOSTENERSTATTUNG

(1) Erstattungen können auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes gegen Vorlage der dafür erforderlichen Belege beim Schatzmeister durch den selbigen bewilligt werden. Können keine Belege vorgelegt werden, entscheidet der Schatzmeister aufgrund der konkreten Umstände.
(2) Erstattungsfähige Auslagen werden jeweils für den Einzelfall vom Vorstand festgelegt und
gegenüber den Mitgliedern bekannt gegeben.

§ 7 AUSGABEN

(1) Anschaffungen und Investitionen, die dem Verein dienlich sind und einen einmaligen Betrag von 20,00 € übersteigen, bedürfen des Beschlusses des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
(2) Anschaffungen und Investitionen, die einen Betrag von 300,00 € übersteigen, bedürfen des
Beschlusses des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.
(3) Dauerschuldverhältnisse, die den Verein mehr als ein Jahr zur Zahlung verpflichten, bedürfen des Beschlusses des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.

§ 8 ÄNDERUNG DER FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

Die Finanzordnung ist Nebenordnung zur Satzung und kann mit einfacher Mehrheit der
Mitgliederversammlung geändert werden. Die Fristbestimmungen zu einer Änderung der Satzung der Jungen Liberalen Halle (Saale) e.V. finden entsprechend Anwendung.

§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Finanzordnung werden alle früheren Ordnungen und sonstigen Regelungen zu Finanzen und Beiträgen der Jungen Liberalen Halle (Saale) e.V. unwirksam.
(2) Die Finanzordnung der Jungen Liberalen Halle (Saale) e.V. enthält ebenfalls die Beitragsordnung. Die spezielle Bezeichnung “Beitragsordnung” ist nicht zwingend in der Finanzordnung zu nennen. Die Satzung der Jungen Liberalen Halle (Saale) e.V. verweist bei Anliegen zu Finanzen und Beiträgen ausschließlich auf die Finanzordnung.
(3) Die Finanzordnung wird durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung der Jungen Liberalen Halle (Saale) e.V. wirksam. Danach wird sie auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Nach jeder Änderung wird sie in jeweils gültiger Fassung veröffentlicht.